Satzung Laika – Club e.V. Version 1.1 11.05.19 Seite 1 von 12
Laika - Club e.V.
Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ..................................................................................................................... 3
§ 2 Zweck und Aufgaben des Clubs ........................................................................................................... 3
§ 3 Organisationsrichtlinien ........................................................................................................................ 5
§ 4 Organe ..................................................................................................................................................... 5
§ 5 Vorstand .................................................................................................................................................. 5
§ 6 Mitgliederversammlung ......................................................................................................................... 7
§ 7 Mitgliedschaft ....................................................................................................................................... 10
§ 8 Mitgliedsbeiträge .................................................................................................................................. 11
§ 9 Verwaltung des Vereinsvermögens .................................................................................................... 12
§ 10 Kassenprüfung ..................................................................................................................................... 12
§ 11 Auflösung des Vereins......................................................................................................................... 12
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Laika – Club e.V.“ (nachfolgend auch „Laika-Club“ genannt). Der Verein wurde am 16.06.1990 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock un-ter VR 3178 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist in 18195 Cammin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Clubs
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Rein- und Leistungszucht sowie die Verbreitung der Rassen Russisch- Europäischer Laika (F.C.I.- Standart Nr. 304), Ostsibirischer Laika (F.C.I.- Standart Nr. 305) und Westsibirischer Laika (F.C.I.- .Standart Nr. 306) - nachfolgend „ Laika“ ge-nannt - insbesondere in Jägerkreisen. Bis zur Erreichung des erforderlichen Zuchtpotentials ent-sprechend den Anforderungen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (nachfolgend auch „VDH“ genannt), erfolgt für die Rasse Ostsibirische Laika nur die leistungsmäßige, aber nicht die züchterische Betreuung. Es besteht die Absicht, die „Laika“ zu erhalten und ihren Ge-brauchs- und Leistungswert in der jagdlichen Praxis zu vertiefen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung der Jagd- Gebrauchshun-derassen „Laika“ sowie die Förderung der Arbeit mit dem Hund und die Förderung des Tier-schutzgesetzes und seiner berufenen Organisationen im In- und Ausland unter besonderer Be-rücksichtigung des Hundewesens.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzule-gen.
(8) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation der Jagd und des Jagdhundewesens, bevorzugt an den Jagdgebrauchshundverband e.V. mit Sitz in Bonn.
(9) Zur Erreichung seines Zweckes stellt sich der Laika-Club folgende Aufgaben:
1. Verbreitung von Kenntnissen über den Rassestandard und das Leistungsvermögen der „Laika“;
2. Herausgabe einer Zuchtordnung für reinrassige Zucht von „Laika“ nach Leistung und Form, nach Standard der Fédération Cynologique Internationale (nachfolgend auch „FCI“ genannt), als bindende Richtlinie für alle Mitglieder;
3. Veranstaltung und Förderung von Prüfungen und Zuchtschauen im In- und Ausland unter Beachtung der Richtlinien des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. (nachfolgend auch „JGHV“ genannt), des VDH und der FCI;
4. Mitgliedschaft im JGHV, des VDH und der FCI und Wahrung der Interessen des Laika-Clubs im JGHV, im VDH und in der FCI;
5. Zuchtlenkung, Planung und Zuchtberatung. Auswahl geeigneter Zuchthunde mit eventuell auch höheren rassespezifischen Ansprüchen an Leistung und Form, als andere Jagdhunde-rassen im JGHV;
6. Züchterische Auswertung der Leistungs- und Formwerte, der Nachzuchtbeurteilungen und ih-rer Ergebnisse;
7. Zusammenarbeit mit allen die „Laika“ betreuenden Vereinen im In- und Ausland, soweit sie der F.C.I. angehören oder in Verbindung zur F.C.I. stehen;
8. Aus- und Weiterbildung von Leistungs- und Zuchtrichtern entsprechend den Richtlinien des JGHV oder des VDH zu Verbandsrichtern;
9. Förderung der Verbandsmitteilungsblätter „Der Jagdgebrauchshund“ und „Unser Rassehund“.
(10) Die Aufgabenwahrnehmung ist in einzelnen Ordnungen gesondert aufgelistet und geregelt. Zu diesem Zweck hat der Laika- Club e.V. die nachfolgenden Ordnungen erlassen:
Die Zuchtordnung, die Prüfungsordnung und die Schiedsgerichtsordnung sind Bestandteile der Satzung.
§ 3 Organisationsrichtlinien
(1) Der Laika-Club ist Mitglied im JGHV, VDH und FCI. Er anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV. Der Laika-Club ist eine offe-ne Organisation.
(2) Bei Änderung genannter Regularien passt der Laika-Club seine Satzung bzw. Ordnungen inner-halb von 24 Monaten oder der vorgegebenen Frist an. Entgegenstehende Bestimmungen wer-den in der Zeit der Angleichung nicht mehr angewendet.
(3) Der Laika- Club unterwirft sich in Gänze den Regularien des VDH und erkennt den Verbands-rechtsweg des VDH an. Solange der Laika. Club über keine eigene Schiedsgerichtsordnung ver-fügt, ist in diesem Falle seinen Mitgliedern der Verbandsrechtsweg des VDH oder des JGHV er-öffnet.
§ 4 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen (Gesamtvorstand):
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Hauptzuchtwart und Zuchtbuchführer,
e) dem Schatzmeister,
f) dem Obmann für Prüfungswesen.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsit-zenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wäh-len.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat ins-besondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitglieder-versammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
(5) Dem Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Hauptzuchtwart und dem Obmann für das Prüfungswesen.
(6) Der Geschäftsführer ist für die Haushaltsführung des Laika-Club und die administrative Arbeit, insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem JGHV, verantwortlich.
(7) Als Hauptzuchtwart ist nur ein Zuchtwart des Laika- Clubs wählbar. Der Hauptzuchtwart ist für die Einhaltung der Zuchtordnung, die Führung des Zuchtbuches, des Registers, der Hundekartei, das Zuchtregister, die Organisation und Durchführung von Zuchtschauen und die Ausstellung von Ahnentafeln verantwortlich. Ihm obliegen darüber hinaus die Bestätigung von Zwinger-schutzanträgen und die Auswertung der Nachzuchtbeurteilungen sowie der Wurfabnahmen so-wie die Ausbildung der Zuchtwartanwärter und die Fortbildung der Zuchtwarte.
(8) Der Schatzmeister führt die laufenden Geldgeschäfte des Laika- Clubs. Ihm obliegt die Aufstel-lung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung des Jah-resberichtes. Die Tätigkeit des Schatzmeisters unterliegt der Kontrolle des Vorstandes und den gewählten Kassenprüfern. Der Haushaltsplan und der Jahresbericht sind durch die Mitglieder-versammlung zu bestätigen.
(9) Der Obmann für Prüfungswesen trägt die Verantwortung für die Organisation und Koordinierung des gesamten Prüfungswesens. Er hat die Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungen zu si-chern. Darüber hinaus zeichnet er verantwortlich für die Ausbildung der Leistungsrichteranwärter.
(10) Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder gehört es, dem Vorstand Durchführungsbestimmun-gen über die Auslegung und Anwendung der ihr Ressort betreffende Ordnungen des Laika Clubs zur Genehmigung vorzuschlagen. Die durch den Vorstand beschlossenen Durchführungsbe-stimmungen zu Ordnungen und der Zeitpunkt ihres jeweiligen Inkrafttretens, werden den Mit-gliedern in den Clubinformationen bekannt gegeben.
(11) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und min-destens drei Mitglieder anwesend sind.
(12) Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Ver-hinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(13) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
(14) Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
(15) Sofern kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse auch außerhalb von Vor-standssitzungen, und zwar schriftlich (Umlaufverfahren), per Telefax, per Telefon oder via E-Mail getroffen werden. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokoll-buch zu verwahren.
(16) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäfts-jahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Änderung der weiteren Vorschriften und Ordnungen gem. § 2 Abs.10,
g) Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
i) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Wahl der/des Rechnungsprüfer/s und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist einzuberufen, wenn
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsit-zenden schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen un-ter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zuge-gangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres für die darauffol-gende Mitgliederversammlung Anträge zur Beschlussfassung in schriftlicher Form beim Vorstand des Vereins einreichen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergän-zung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen aufgrund einer ergänzten Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vor-standes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
(7) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung und die Erteilung des Rederechts beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie einen Internet-Auftritt.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(10) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung persönlich verhindert, ist eine schriftliche Stimmabgabe zu den in der Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegenden Be-schlussvorlagen zulässig. Die schriftliche Stimmabgabe muss das Datum, den lesbaren Namen und die Unterschrift des Mitglieds enthalten. Wie bei der persönlichen Stimmabgabe, kann mit "ja", "nein" oder "Stimmenthaltung" abgestimmt werden. Wird nur der Wortlaut, aber nicht der In-halt eines Antrages auf der Mitgliederversammlung verändert, behält die schriftliche Stimmabga-be ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für Beschlussvorlagen, welche die Änderungen der Satzung und der Ordnungen des Vereins zum Ziel haben. Wird der Inhalt einer Beschlussvorlage maßgeblich verändert, so verliert die schriftliche Stimmabgabe ihre Gültigkeit. Auf der Mitgliederversamm-lung zählt ansonsten nur die persönliche Stimmabgabe.
(11) Für Änderungen der Satzung, anderer Ordnungen und Bestimmungen des Vereins, ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auf-lösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
(12) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn min-destens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
(13) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellver-tretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versamm-lungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(14) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter-zeichnen. Es muss enthalten:
Die Protokolle werden bei dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied archiviert.
(15) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Züchter von „Laika“ sollen Mitglieder im Laika-Club sein.
(2) Der Laika-Club besteht aus:
(3) Ordentliches Mitglied kann jeder Züchter, Führer und Freund der „Laika“ werden, der die Grund-sätze und die Ordnung des Vereins anerkennt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich be-sonders im Verein und auf kynologischem Gebiet verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder ha-ben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
(5) Assoziierte Mitglieder können Ehepartner oder Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren sein, je-doch ohne Stimmrecht.
(6) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
(7) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
(8) Personen, die einem anderen VDH-Mitgliedsverein rechtskräftig ausgeschlossen wurden, kön-nen nur nach vorheriger Anhörung des ausschließenden Vereins aufgenommen werden.
(9) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(10) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen IT-System gespeichert. Jedem Vereinsmit-glied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden da-bei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Drit-ter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte be-stehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(11) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(12) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Mitglied des Vertretungsvorstandes oder dem Geschäftsführer erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-ten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(13) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, insbesondere, wenn das Mitglied:
(14) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversamm-lung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitglie-derversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
(15) Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirk-sam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entschei-dung der Mitgliederversammlung.“
(16) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit in der Gebührenordnung des Vereins geregelt ist. Über die Gebührenordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Jahres als Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Der Aufnahmegebühr für jedes Mitglied wird in der Gebührenordnung geregelt.
(5) Rentner, Schwerbeschädigte, Jugendliche ohne eigenes Einkommen sowie arbeitssuchende Mitglieder können beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung des Beitrages stellen.
§ 9 Verwaltung des Vereinsvermögens
(1) Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
(2) Der Vorstand bestimmt über die Verwendung und ist jährlich einmal in der Mitgliederversamm-lung rechenschaftspflichtig.
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand auf Anfrage über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister in allen finanziellen Angelegenheiten zu hören.
(4) Für Verfügungen über das Vereinsvermögen sind zwei Unterschriften erforderlich. Zeichnungs-berechtigt ist jeweils ein Mitglied des Vorstandes gemeinsam mit dem Schatzmeister.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Kassenführung ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung anlässlich der Vorstandswahlen für jeweils 4 Jahre gewählt.
(2) Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Kassenprüfern zu unter-zeichnen ist und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be-schließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsbe-rechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jagdgebrauchshundverband e.V. mit Sitz in Bonn, der es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.