Die Prüfungen des Laika Club e.V. (im folgenden LC) dienen folgenden Zielen:
Voraussetzung für gewissenhafte und sorgfältige Durchführung sind große, gut mit Wild besetzte Feld- und Waldreviere mit für die jeweilige Prüfung notwendigen ausreichend großen Deckungsgebiete (Wald/Schilf/Feldfrucht/Ödland) und für die Wasserarbeit ein ausreichend großes Wassergelände mit Deckung.
Der Laika Club e. V. muss bei der Auswahl der Prüfungsreviere dafür Sorge tragen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zahl der für die Prüfung zugelassenen Hunde, hat mit den vorhandenen Revier- und Wildverhältnissen im Einklang zu stehen.
Zuchtprüfung: umfasst die Anlagenprüfung im Feld, Wald und Wasser sowie die Überprüfung der Führigkeit, Schussfestigkeit, Wesensfestigkeit (Kreistest) und den allgemeine Gehorsam.
Gebrauchsprüfung: umfasst Schweißarbeit als Riemenarbeit, Todverbellen bzw. Tod- verweisen als Wahlfach, Bringen auf Haar- und Federwildschleppe im Feld, Verlorensuche und -bringen von Federwild, Waldsuche, Wasserarbeit mit Stöber- und Bringleistung, die Dressurfächer Ablegen mit Schießen, Leinenführigkeit, Verhalten auf dem Stand sowie Allg. Gehorsam.
Zur Prüfung zugelassen werden alle Hunde der Rassegruppe Laika, die im Zuchtbuch oder Register des LC eingetragen sind.
Die Ahnentafel ist dem Prüfungsleiter vor Prüfungsbeginn auszuhändigen.
Der Führer eines Hundes muss den Besitz eines gültigen Jagdscheines nachweisen.
Der Prüfungsleiter kann Ausnahmen in Einzelfällen zulassen, wenn sie aus züchterischen oder jagdlichen Gründen notwendig sind.
Die Führer, die einen Jagdschein besitzen, müssen auf den Prüfungen mit Gewehr und einer ausreichenden Menge an Munition ausgerüstet sein sowie den gültigen Jagdschein mitführen und auf Verlangen vorweisen.
Bei Jagdscheinentzug bzw. bei Nichtverlängerung es Jagdscheines wegen Unzuverlässigkeit durch die zuständige Behörde, ist die Führung eines Hundes aus züchterischen oder jagdlichen Gründen nicht möglich.
Besitzt der Hundeführer keinen gültigen Jagdschein, muss für den entsprechenden Hund der Versicherungsschutz gesondert nachgewiesen werden. Der Führer oder Besitzer eines Hundes haftet grundsätzlich für alle Schäden, die von dem auf der Prüfung geführten Hund verursacht werden.
Die geführten Hunde müssen entsprechend der ordnungsbehördlichen Vorschriften geimpft sein. Dieses ist durch Vorlage des Impfpasses nachzuweisen.
Kranke oder verletzte Hunde bzw. Hunde in einem schlechten Pflegezustand, sind durch die Prüfungsleitung auszuschließen.
Heiße Hündinnen sind dem Prüfungsleiter vor Prüfungsbeginn zu melden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeit anderer Hunde durch ihre Anwesenheit nicht beeinträchtig wird.
Das Führen von Hunden mit Dressurhilfen ist nicht gestattet.
Zur Ausrichtung der Prüfung für Laika ist nur der LC berechtigt. Er bestimmt Termin und Revier der Prüfung.
Zuchtprüfungen können im Frühjahr und im Herbst veranstaltet werden. An diesen Prüfungen können Hunde bis zum Alter von 24 Monaten teilnehmen. Ausnahmen können über den Vorstand beantragt und von diesem entschieden werden. Der Prüfungsleiter muss über diese Entscheidung bis zum Nennschluss schriftlich informiert werden.
Eine Gebrauchsprüfung darf nur im Herbst durchgeführt werden.
Die Ausschreibung zur Prüfung hat rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vorher) zu erfolgen.
Die Nennungen haben zu erfolgen, unter Wahrung der Meldefrist und sonstiger Bedingung, welche die Prüfungsleitung festsetzen kann, insbesondere Begrenzung der Anzahl teilnehmender Hunde.
Für die Anmeldung jedes Hundes ist das Nennformular des Jagdgebrauchshundeverbands zu verwenden.
Die Angaben auf dem Formblatt müssen mit der Ahnentafel des Hundes übereinstimmen und sind mit deutlich lesbarer Schrift auszufüllen.
Mit dem Einreichen des Nennformulars ist eine vollständige Kopie der Ahnentafel zur Nennung beizufügen.
Die Nennung zur Prüfung ist durch den Eigentümer oder den Führer des betreffenden Hundes einzureichen.
Die Nennung eines Hundes verpflichtet gleichzeitig zur Zahlung vom Nenngeld, auch wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten Nennschluss widerrufen. Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Nennschluss eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
Nenngeld ist Reuegeld.
Über die Zulassung von Hunden zur Prüfung, deren Nennung verspätet eingegangen ist, entscheidet der Prüfungsleiter. Bei Zulassung ist das doppelte Nenngeld zu entrichten.
Nichtmitglieder des LC zahlen doppeltes Nenngeld.
Die Übereinstimmung der Identität der zur Prüfung gemeldeten Hunde mit den zur Prüfung erschienenen Hunden, ist am Prüfungstag zu prüfen.
Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit Abgabe der Nennung dieser Prüfungsordnung.
Ein Führer darf auf einer Prüfung nicht mehr als 2 Hunde führen.
Der Vorstand des LC bestimmt für jede Prüfung ein für die Vorbereitung und Durchführung verantwortlichen Prüfungsleiter.
Der Prüfungsleiter sollte möglichst ein Richter des LC sein. Ist dies nicht möglich, ist vom Prüfungsleiter, aus den anwesenden Richtern, ein Oberrichter zu benennen, der in strittigen Situationen den Prüfungsleiter unterstützt.
Der Prüfungsleiter kann bei der Organisation Hilfskräfte einsetzen.
Er darf auf der von ihm geleiteten Prüfung keinen Hund führen.
Er darf ebenfalls nicht als Richterobmann fungieren.
Dem Prüfungsleiter obliegen folgende Aufgaben:
Das korrekte Ergebnis jeder Prüfung hängt von der Qualifikation der Richter ab. Deshalb müssen alle Richter erfahrene Jäger und Hundeführer, sowie Verbandsrichter des Jagdgebrauchshundeverbands sein. Es sollten vorrangig Richter des LC eingesetzt werden. Die Richter werden vom Prüfungsleiter bestimmt. Alle Richter müssen mit den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung genau vertraut sein.
Bei der Zuchtprüfung können bis 6 Hunde je Gruppe von 2 Richtern geprüft werden.
Bei der Gebrauchsprüfung umfasst eine Richtergruppe 3 Richter und max. 5 Hunde.
Aus jeder Richtergruppe wird ein erfahrener Richter durch den Prüfungsleiter zum Richterobmann ernannt.
Gerichtet wird nach freiem Ermessen im Rahmen der Prüfungsordnung.
Die festgestellten Prüfungsnoten sind im Zweifelsfall mit Mehrheit festzulegen.
Jeder Richter hat gleiches Stimmgewicht, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Richterobmannes.
Nach interner Meinungsbildung unter den Richtern, hat offenes Richten mit Bekanntgabe der Benotung und Darstellung der Leistung nach Abschluss des Faches bzw. der Fachgruppe innerhalb der Gruppe zu erfolgen. Es ist der Prüfungsleitung überlassen, ob eine Richtergruppe von denselben Richtern in allen Prüfungsfächern oder jeweils von den gleichen Richtern in den einzelnen Fachgruppen geprüft wird.
Vor jeder Prüfung soll eine Richterbesprechung unter Vorsitz des Prüfungsleiters oder eines erfahrenen Obmanns stattfinden, um die Richter auf möglichst gleiche Maßstäbe hinsichtlich der Prüfungsanforderungen, Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung, sowie der einheitlichen Beurteilung der Hunde, abzustimmen. Es ist höchste Aufgabe der Richter, nervenfeste, arbeitsfreudige, leichtführige und gehorsame Hunde mit ihren für den Jagdgebrauch notwendigen Eigenschaften und Leistungen festzustellen, und sie nervenschwachen, arbeitsunlustigen oder schwerführigen Hunden mit schlechtem Gehorsam voranzusetzen
Die Richtergruppe muss zur Schlussbesprechung der Richter die Noten für alle Hunde ihrer Gruppe festgelegt haben. Eine nachträgliche Änderung ist nicht zulässig.
Der Richterobmann sollte nach Möglichkeit Richter des Laika Club e.V. sein.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
Im Bedarfsfall können bei allen Prüfungsarten Richter, die vom Jagdgebrauchshundeverband für die erforderlichen Fachgruppen anerkannt sind, als Gastrichter eingesetzt werden. Diese müssen mit den Bedingungen dieser Prüfungsordnung vertraut sein.
Nur in Ausnahmefällen können Gastrichter, die bereits Erfahrungen mit dem Führen von Laikis oder mit dem Richten dieser, als Richterobmann eingesetzt werden. Dies bedarf der Genehmigung des Prüfungsobmannes des LC.
Bei kurzfristigem Ausfall eines Richters kann ein erfahrener Richteranwärter (in Ausnahmesituationen ein erfahrener Hundeführer) als Notrichter eingesetzt werden. In einer Richtergruppe dürfen nie mehr Notrichter, als Verbandsrichter eingesetzt werden.
Der Einsatz eines Notrichters ist schriftlich zu begründen.
Der Name des ausgefallenen Richters und eine Begründung, sind an den Prüfungsobmann zu senden.
Richteranwärter müssen in Besitz eines gültigen Richteranwärterausweises sein. Dieser ist vom Richterobmann einzusehen.
Die Richteranwärter sind den Richtergruppen zuzuordnen.
Es dürfen nicht mehr als 2 Richteranwärter gleichzeitig in einer Gruppe eingesetzt werden.
Es ist nicht zulässig, dass ein Richter auf einer Prüfung oder bei Leistungsnachweisen im Jagdbetrieb seinen eigenen, einen von ihm abgerichteten oder gezüchteten Hund bewertet.
Er darf außerdem keine Hunde von Züchtern, Führern oder Eigentümern richten, die mit ihm verwandt (bis 1. Grades), verheiratet oder verschwägert sind oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Die Einschränkungen gelten auch für Nachkommen der ersten Generation seines eigenen Deckrüden. Das gleiche gilt für die Bezeugung von Leistungszeichen.
Wer einen Richter im Bezug auf, bzw. in Ausübung seines Ehrenamts beleidigt, kann vom Prüfungsleiter sofort von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Er muss mit der Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens rechnen.
Jeder Versuch einer Entscheidung der Richter oder eine auf einen Einspruch erfolgte Entscheidung des Schiedsgerichtes nachträglich anzufechten, kann, ebenso wie jede die Unparteilichkeit der Richter angreifende unberechtigte Kritik, vom LC durch den Verlust der Mitgliedschaft oder das Verbot des Führens auf Veranstaltungen des LC auf Zeit oder für immer geahndet werden.
Das Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu.
Der Einspruch beschränkt sich auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung.
Einwände gegen die Ermessungsfreiheit der Richter, können nicht Gegenstand des Einspruches sein; es sei denn, es handelt sich um Ermessensmissbrauch.
Die Einspruchsfrist beginnt mit Aufruf des Hundes und endet eine halbe Stunde nach Preisverteilung.
Mit dem Einspruch ist ein Betrag in Höhe des Nenngeldes zu hinterlegen, der verfällt, wenn sich der Einspruch als unbegründet erweist.
Über Einsprüche entscheidet ein Schiedsgericht an Ort und Stelle.
Das Schiedsgericht besteht aus:
Das Schiedsgericht wählt den Vorsitzenden aus seinen Reihen. Beide Parteien sind zu hören; die getroffenen Entscheidung ist endgültig und zu protokollieren. Sie ist Bestandteil des Prüfungsberichtes.
Der Führer ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen seinen Hund zurückzuziehen, solange dieser noch nicht in allen Fächern abschließend geprüft ist. Alle, bis zum Zurückziehen, gezeigten Leistungen des Hundes, auch nicht komplett erbrachte, müssen von den Richtern bewertet und in den Prüfungsunterlagen eingetragen werden.
Das Nenngeld ist damit verfallen.
Preise dürfen einem zurückgezogenen Hund nicht zugesprochen werden.
Die Reihenfolge der geprüften Hunde in der Gruppe, wird durch das Los festgelegt. Abweichungen (z.B. Hasenspur) können von den Richtern aus organisatorischen Gründen vorgenommen werden.
Wer bei Aufruf nicht zur Stelle ist, kann seinen Anspruch auf eine weitere Teilnahme an der Prüfung verlieren.
Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Prüfungsleiters, der Richter und Ordner Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung hindern.
Während der Arbeit eines Hundes, müssen die Zuschauer mindestens 50m hinter den Führern und den Richtern bleiben.
Die nicht zur Arbeit aufgerufenen Hunde, sind an der Leine zu führen, winselnde und sonstige lärmverursachende Hunde sind außer Hörweite des arbeitenden Hundes zu halten.
Von der Prüfung kann unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen werden:
Die Richter haben bei der Abschlussbeurteilung der Arbeit des Hundes für die einzelnen Prüfungsfächer entsprechend den gezeigten Leistungen Prädikate festzulegen, innerhalb der Prädikate die Benotung vorzunehmen und diese auf ihrem Bewertungsbogen einzutragen. Die Benotung der einzelnen Fächer entscheiden am Ende über die Einstufung in den Preis.
Prädikat |
Note |
hervorragend |
9 |
sehr gut |
7-8 |
gut |
5-6 |
genügend |
3-4 |
mangelhaft |
1-2 |
ungenügend |
0 |
Die für die einzelnen Fächer erteilten Noten werden mit einer Fachwertziffer (FWZ) multipliziert, deren Höhe der Bedeutung des betreffenden Prüfungsfaches entspricht. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer. Diese ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Platzierung des Hundes erfolgt.
Die für jeden Hund vergebenen Noten sind auf ein Formblatt zu übertragen, das von den jeweiligen Richtern der Gruppe und dem Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. Die Anlagenkennziffern (AKZ) sind auf Zensurenblättern und Urkunden gesondert auszuweisen.
Das Prüfungsergebnis ist mit Ort und Datum in die Ahnentafel des Hundes einzutragen und vom Prüfungsleiter oder Obmann der Prüfungsgruppe mit Unterschrift zu bestätigen. Auch der nachgewiesen Laut eines Hundes ist auf dem Zensurenblatt und der Ahnentafel zu vermerken.
Die Eintragung in die Ahnentafel erfolgt bei allen Hunden, auch bei denen, die die Prüfung nicht bestanden (mit Angabe des Grundes) oder zurück gezogen haben.
Das Gesamtprüfungsergebnis der einzelnen Hunde ist am Ende der Prüfung den Führern öffentlich bekannt zu geben. Das Zensurenblatt, eine Urkunde für die in die Preise gekommenen Hunde, sowie die Ahnentafeln sind auszuhändigen.
Die Richter müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie mit ihrer Bewertung über die Zuchttauglichkeit des jeweiligen Hundes entscheiden.
Die Zuchtprüfung stellt hohe Anforderungen an das Wissen und die Erfahrung der Richter.
Die Bewertung, der in den einzelnen Prüfungsfächern gezeigten Leistungen, dient der Feststellung der angewölften jagdlichen Anlagen der jungen Hunde und damit des Zuchtwertes ihrer Eltern. Die Einschätzung der angewölften Anlagen wird durch die von den jungen Hunden in der Arbeit am Wild erworbenen Erfahrungen und durch sinnvolles Führen und Unterstützen durch die Hundeführer begünstigt.
Um Anlagen der jungen Hunde erkennbar zu machen, sind sie in Vorbereitung auf die Anlagenprüfung im allg. Gehorsam abzuführen.
Bei der Einschätzung der angewölften Anlagen und den gezeigten Leistungen, ist auf das Alter des jungen Hundes und des damit verbundenen unterschiedlichen Entwicklungsstandes unbedingt Rücksicht zu nehmen.
Bei Fehlern, die infolge der Passion des jungen Hundes auftreten oder durch fehlerhaftes Führen bedingt sind, ist zu Gunsten des jungen Hundes zu entscheiden.
Lässt sich bei einmaliger Gelegenheit die Arbeit des jungen Hundes nicht beurteilen, so sind ihm mehrere Möglichkeiten zu geben seine Anlagen zu zeigen. Dabei ist die beste Arbeit zu bewerten.
Es müssen für jede Prüfung mindestens 3 Hunde genannt sein.
Der Nachweis der geforderten Anlagenkennziffer (AKZ) für die Fächer Hasenspur,
Wasserfreude und Stöbern kann für Hunde, welche schon einmal auf einer Zuchtprüfung des
Laika- Club e.V. geführt wurden, auch einmalig als Einzelfächer auf einer Zuchtprüfung eines
anderen JGHV-Mitgliedvereins erbracht werden. Von den Richtern erfolgt eine Beschreibung
der Arbeit des Hundes mit einem Notenvorschlag. Diese muss zwecks Anerkennung zum
Prüfungsobmann des LC geleitet werden, der dann auch die Note festlegt.
Zur Erfassung weiterer Daten über das Zuchtgeschehen, sind bei den Zuchtprüfungen
zuchtausschließende Mängel festzustellen. Hierzu sind Augen-, Haar- und Gebissfehler,
Knickohren, Knickruten und Pigmentfehler sowie fehlende Hoden festzustellen und zu
dokumentieren.
Begründung:
Diese Daten werden zusammen mit den Ergebnissen der Wurfabnahme, HD- Untersuchung
und den Resultaten der Zuchtschauen in der Zuchtbuchstelle erfasst und geben Aufschluss
über die erfolgten Verpaarungen. Aus diesem Grund sind alle Leistungsrichter auf diesem
Gebiet zu schulen.
Der LC bestimmt Termin und Revier der Prüfung.
Vor Beginn der Prüfung hat eine kurze Richterbesprechung stattzufinden, um die Richter auf möglichst gleiche Maßstäbe hinsichtlich der Prüfungsanforderungen abzustimmen. Dieses dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfungsdurchführung und einheitlichen Beurteilung der Hunde. In der Richterbesprechung ist den Richtern die Bedeutung der Prüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Zucht zu erläutern. Wenn der Prüfungsleiter kein Richter ist, ist von ihm ein Oberrichter zu benennen.
Bei der Anlagenprüfung können bis sechs Hunde je Gruppe von zwei Richtern geprüft werden.
Die Reihenfolge der Hunde in der Gruppe wird durch Los entschieden. Abweichungen (z. B. Hasenspur) können von den Richtern aus organisatorischen Gründen vorgenommen werden.
Nach jedem abgeschlossenen Arbeitsgang (Prüfungsfach) soll ein Richter der Richtergruppe eine wertende Darstellung unter Bekanntgabe der Benotung der gezeigten Leistung des Hundes gegenüber dem Führer abgeben (offenes Richten). Ab hier beginnt die Einspruchsfrist.
Die Richtergruppe muss zur Schlussbesprechung der Richter die Noten für alle Hunde ihrer Gruppe festgelegt haben. Eine nachträgliche Änderung ist nicht zulässig.
Zur Erfassung weiterer Daten über das Zuchtgeschehen, sind bei den Zuchtprüfungen
zuchtausschließende Mängel festzustellen. Hierzu sind Augen-, Haar- und Gebissfehler,
Knickohren, Knickruten und Pigmentfehler sowie fehlende Hoden festzustellen und zu
dokumentieren.
Begründung:
Diese Daten werden zusammen mit den Ergebnissen der Wurfabnahme, HD- Untersuchung
und den Resultaten der Zuchtschauen in der Zuchtbuchstelle erfasst und geben Aufschluss
über die erfolgten Verpaarungen. Aus diesem Grund sind alle Leistungsrichter auf diesem
Gebiet zu schulen.
Die Richter haben bei der Abschlussbeurteilung der Arbeit des Hundes für die einzelnen Prüfungsfächer entsprechend den gezeigten Leistungen Prädikate festzulegen, innerhalb der Prädikate die Benotung vorzunehmen und diese auf ihren Prüfungszeugnissen einzutragen.
Prädikat |
Note |
hervorragend |
9 |
sehr gut |
7-8 |
gut |
5-6 |
genügend |
3-4 |
mangelhaft |
1-2 |
ungenügend |
0 |
Die für die einzelnen Fächer erteilten Noten werden mit einer Fachwertziffer (FwZ) multipliziert, deren Höhe der Bedeutung des betreffenden Prüfungsfaches entspricht. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer. Diese ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Einstufung des Hundes erfolgt.
Es ist Aufgabe der Richter, wesensfeste, frühreife, arbeitsfreudige und leichtführige Hunde in der Bewertung den wesensschwachen, arbeitsunlustigen und schwerführigen Hunden voranzustellen. Schussscheue und handscheue Hunde sind von der Weiterprüfung auszuschließen. Sie können die Prüfung nicht bestehen.
Der auf der Prüfung festgestellte Laut ist auf dem Formblatt und er Ahnentafel einzutragen.
In der abschließenden Richtersitzung werden von den Obleuten die erteilten Noten verlesen. Die Benotung, der während einer Prüfung ausgeschiedenen Hunde, ist in der Richtersitzung ebenfalls zu verlesen. Hierbei müssen die betreffenden Richterobleute den Grund nennen, weshalb und in welchem Fach die Hunde ausgeschieden oder durchgefallen sind.
Die Richtersitzung stellt bei dieser Verlesung fest, für welche der drei Preise die vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen in den einzelnen Fächern erreicht wurden, welcher Preis also jedem Hund zusteht.
Die in der Richtersitzung für jeden Hund festgestellten Zensuren sind in ein Prüfungszeugnis (Formblatt) einzutragen, welche von 2 Richtern und dem Prüfungsleiter zu unterschreiben ist.
Das Prüfungsergebnis ist von dem Prüfungsleiter mit Ort und Datum in die Ahnentafel des Hundes einzutragen, mit dem Stempel des LC zu versehen und zu unterschreiben.
Der Prüfungsleiter ist dafür verantwortlich, dass diese Eintragung bei allen zur Prüfung angetretenen Hunden, auch bei denen, die die Prüfung nicht bestanden haben, in diesem Fall mit dem Vermerk „ nicht bestanden“ und mit Angabe des Grundes in Worten, erfolgt.
Ein Zurückziehen des Hundes während der Prüfung, außer wegen Verletzung, ist nicht erlaubt und wird als nicht bestanden gewertet. Falls die Ahnentafel eines Hundes nicht vorliegt, dürfen weder Preisbescheinigung und Prüfungszeugnis, noch Geld- oder Sachpreise ausgehändigt werden.
Das Gesamtprüfungsergebnis der einzelnen Hunde ist am Ende der Prüfung den Führern vom Prüfungsleiter öffentlich bekannt zu geben. Die Prüfungszeugnis, eine Urkunde, für die in die Preise gekommenen Hunde, sowie die Ahnentafeln sind auszuhändigen.
Die erreichten Noten in den Fächern Hasenspur, Verhalten am Wasser, Stöberanlage, Führigkeit und Kreistest werden als Anlagenkennziffern (AKZ) in das Prüfungszeugnis und Urkunden gesondert ausgewiesen.
Bei der Jugendprüfung sollte sich die Berichterstattung der Richterobleute auf formularmäßige Angaben beschränken. Der Prüfungsleiter muss innerhalb von drei Wochen einen Gesamtbericht über die Prüfung an den Obmann für das Prüfungswesen des LC einreichen. Dieser muss einen allgemeinen Bericht sowie Informationen über etwaige Vorkommnisse oder Schwierigkeiten bei der Auslegung der Prüfungsordnung enthalten.
Als Anlage sind beizufügen:
Mindestnoten:
Prüfungsfächer |
I. Preis |
II. Preis |
III. Preis |
FWZ |
Hasenspur |
6 |
4 |
1 |
5 |
Verhalten am Wasser |
6 |
4 |
1 |
5 |
Stöberanlage |
6 |
4 |
1 |
5 |
Führigkeit |
6 |
4 |
1 |
3 |
Allgemeiner Gehorsam |
6 |
4 |
1 |
1 |
Schussfestigkeit |
Schussfest |
Schussempfindlich |
Bestanden / nicht bestanden |
|
Kreistest |
6 |
4 |
1 |
3 |
Eine Einstufung der prämierten Hunde innerhalb der Preise findet nicht statt.
Die Arbeit des Hundes auf der Hasenspur wird im Feld geprüft. Der Hund wird auf die Spur des für ihn nicht sichtbaren Hasen angesetzt. Er soll sie schnell annehmen, sich bald fest-saugen und ihr weit folgen. Beim Verlieren der Hasenspur, z.B. beim Wechsel der Vegetation, drückt sich, besonders im Bemühen sie wiederzufinden, der Spurwille aus. Der Spurwille und die Güte der Nase bestimmen die Spursicherheit. Diese wird in der Hasenspurnote mit ausgedrückt. Die ersten 50 m der Hasenspur können am Riemen gearbeitet werden. Der Hund sollte mehrfach Gelegenheit haben, seine Leistungen auf der Hasenspur zu zeigen. Das Halten der Hasenspur wird unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Hundes durch Umwelteinflüsse beeinflusst, die berücksichtigt werden müssen. Die beste Arbeit zählt für die Benotung.
Zugelassen ist auch die Arbeit am Fuchs, bei gleicher Bewertung von zwei Noten niedriger gegenüber gleicher Arbeit auf der Hasenspur. Eine volle Benotung erfolgt nur, wenn die Arbeit um mindestens 200 m weiter gebracht wurde als auf der Hasenspur gefordert.
Die Note für das Prüfungsfach Hasenspur ist aus der Länge der Arbeit auf der Hasenspur/Fuchsspur unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der Geländeschwierigkeiten zu bilden. Der mehr oder weniger ausgeprägte Spurwille ist in der Notendifferenz der Längengruppe zu berücksichtigen.
Dabei spielen die Nasenleistung, der Spurwille und die Spursicherheit die wesentliche Rolle bei der Benotung.
Schwierigkeitsgrad |
Definition |
Schwierigkeitsgrad I |
normaler Bewuchs, leichter Wind, oberflächige Feuchtigkeit oder Tau |
Schwierigkeitsgrad II |
hoher Bewuchs, starker Wind, Regen, Trockenheit, unbewachsener Boden |
Schwierigkeitsgrad III |
extreme Hitze und Trockenheit, Sturm, strömender Regen, unbewachsenes Abbaugelände (mineralischer Boden), Bodenfrost |
Schwierigkeitsgrad |
geschätzte Länge der Hasenspur in Meter |
|||
100-200 |
200-300 |
300-400 |
über 400 |
|
I |
1-3 |
3-5 |
5-7 |
7-8 |
II |
2-4 |
4-6 |
6-8 |
9 |
III |
3-5 |
5-7 |
7-9 |
9 |
Die Längenbewertung der Hasenspur beginnt mit dem Schnallen des Hundes. Der Hundeführer hat nach dem Schnallen des Hundes stehen zu bleiben bis, durch die Richter angezeigt, die Arbeit beendet ist.
Die Freude an der Wasserarbeit ist frühzeitig zu wecken und zu fördern. Zur Feststellung des Verhaltens am und im Wasser sind stehende oder leicht fließende Gewässer mit freier Wasserfläche, gutem Einstieg und mindestens Schwimmtiefe auszuwählen. Der Hund soll in angemessener Entfernung zum Ufer geschnallt werden. Die Halsung des Hundes ist abzunehmen. Der Hundeführer kann in Ufernähe bleiben (nur nicht im Wasser, sonst Punktabzug). Nach möglichst einmaliger Aufforderung durch den Hundeführer, mit oder ohne Kommando oder aus eigenem Antrieb, soll der Hund das Wasser annehmen und dabei schwimmen. Das Hineinwerfen von Gegenständen oder Wild (tote Ente) ist erlaubt, dies wirkt prädikatsmindernd.
Nimmt ein Hund aus eigenem Antrieb oder auf einfache Aufforderung das Wasser an, schwimmt und entfernt sich hierbei deutlich vom Hundeführer, ohne weitere Beeinflussung, dann ist diese Leistung als sehr gut – hervorragend zu bewerten. Er kann durch Hineinwerfen von Gegenständen angeregt werden, dann aber höchstens die Note 6 erhalten. Bei Hineinwerfen von totem Wild und Wildattrappen, kann höchstens die Note 4 erteilt werden. Wild und Wildattrappen sind durch den Hundeführer von der Wasserfläche zu entfernen.
Stöbern und Bringen werden nicht gefordert. Beeinflussung durch den Hundeführer mindert je nach der Art und der Häufigkeit die Note.
Hunde die im Wasser laufen, aber nicht schwimmen, können nur die Note 1 erhalten.
Mehrfaches Annehmen des Wassers ist erwünscht, es sei denn, eine Arbeit ist eindeutig.
Haben sich die Richter ihre Meinung gebildet, können sie die Arbeit beenden. Die maximale Prüfungszeit je Hund beträgt 15 Minuten.
Die Führigkeit des Hundes zeigt sich in seiner Aufmerksamkeit gegenüber dem Hundeführer, seiner freiwilligen Unterordnung und Folgsamkeit. Führigkeit ist nicht mit Gehorsam zu verwechseln. Die Führigkeit ist während des gesamten Prüfungsablaufes zu beobachten. Hunde, deren Führigkeit mit wertvollen Eigenschaften, wie weite planmäßige Suche, starkem Spurwillen und hervorragender Arbeitsfreude sowie selbständigem Kontaktherstellen nachdem die Arbeit beendet ist, gepaart sind, sollten mit einer Note höher bewertet werden. Die Richter haben hierbei die gesamte Prüfung zu beachten und sich am Ende dieser, ein Urteil zu bilden.
Note |
Definition |
9 |
Der Hund hält sehr guten Kontakt zum Hundeführer und ist sehr arbeitsfreudig, zeigt eine planmäßige Suche, Spurwillen und hält selbständig Kontakt zum Führer. |
6-8 |
Der Hund hält sehr guten Kontakt zum Hundeführer und ist sehr arbeitsfreudig. |
4-5 |
Der Hund hält guten Kontakt zum Hundeführer ohne wesentliche Beeinflussung bei guter Arbeitsfreude. |
1-3 |
Der Hund kann nur durch starke und/oder fortwährende Einwirkung zum Kontakthalten gezwungen werden und zeigt mangelnde Arbeitsfreude. |
0 |
Der Hund hält keinen Kontakt zum Hundeführer und versucht sich der Zusammenarbeit zu entziehen, oder jagt fortwährend selbständig. |
Die Erziehung des Hundes zum Gehorsam bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit vor und nach dem Schuss und ist das Bindeglied zwischen Hundeführer und Hund. Diese Erziehung muss parallel mit der Entwicklung des Hundes laufen. Der Gehorsam während des Prüfungsverlaufs fließt als Teilfach in die Gesamtnote ein.
Zu prüfen sind als 4 Teilprüfungsfächer:
Setzen des Hundes, Leinenführigkeit, Ablegen, Gehorsam während der gesamten Prüfung
Die Hunde sind einzeln zu prüfen.
Diese Teilfächer werden zusammen geprüft. Hierbei geht der Hundeführer mit dem Hunde angeleint ca. 30 m von der Richtergruppe weg. Auf der Strecke hält der Hundeführer mind. 2 Mal inne und lässt den Hund sich auf Kommando setzen. In die Strecke sind auch zwei Haken einzubauen. Am Ende der Strecke, soll der Hund sich auf Kommando ablegen. Danach entfernt sich der Hundeführer sichtbar für den Hund ca. 15 m und kehrt zum Hund zurück.
Die Leine kann an der Halsung verbleiben.
Der Hund soll die Kommandos möglichst nach einmaliger Aufforderung ausführen, dabei korrekt an der Leine gehen, sich unbeeindruckt zeigen und ruhig verhalten.
Die Gesamtnote Gehorsam wird aus den 4 Teilnoten gebildet.
Der Hund wird zur freien Suche ins Feld geschickt. Während sich der Hund vom Hundeführer entfernt, gibt der Hundeführer (oder ein Helfer) nach einer Entfernung von ca. 20 - 30m, oder auf Anweisung der Richter, aus jagdlichem Anschlag im Abstand von 5 – 10 Sekunden 2 Schüsse in die Luft ab. Sollte der Hund nach dem ersten Schuss zum Hundeführer zurücklaufen, ist der zweite Schuss nicht abzugeben, sondern der Hund wieder voranzuschicken. Danach ist der zweite Schuss abzugeben, den der Hund möglichst unbeeindruckt hinnehmen soll.
Ein Hund der Schutz im Auto, oder bei anderen Personen als dem Hundeführer Schutz sucht, muss sich vom Hundeführer wieder heranrufen lassen und dann wieder zur Suche geschickt werden. Solch ein Verhalten gilt als schussempfindlich. Ebenso, wie auch eine stark beeindrucket Reaktion (Hund geht geduckt um den Hundeführer herum, Flucht vom Schützen weg), nach der sich der Hund aber durch Kommandos wieder zur Arbeit bewegen lässt (spätestens 1 Minute).
Lässt sich der Hund nicht wieder zur Suche bewegen und löst sich nicht vom Führer, bzw. zeigt er beim zweiten Schuss wieder eine stark beeindruckte Reaktion, gilt er als Schussscheu und ist von der weiteren Prüfung auszuschließen.
Die Schüsse sind mit einer Flinte abzugeben, dessen Kaliber mindestens 20 betragen sollte. Können sich die Richter kein eindeutiges Urteil bilden, könne sie die Abgabe weitere Schüsse zur Beurteilung des Hundes anordnen.
Schussfest, leicht schussempfindlich, stark schussempfindlich und schussscheu.
Der Hundeführer zieht seinem Hund eine ca. 3 m lange Schnur durch die Halsung und hält ihn daran fest. Eine Personengruppe von ca. 12 Personen bildet einen Kreis um Führer und Hund mit einem Radius von etwa 10 m. Auf ein Zeichen des Richters gehen alle Personen zugleich im Schritt zügig zum Zentrum des Kreises und bleiben stehen, wenn sie sich gegenseitig berühren. Der friedliche Charakter der Situation muss gewährleistet sein. Dann übergibt der Führer die durch die Halsung gezogene Schnur einer Hilfsperson des Kreises, die beide Enden festhält. Gegenüber dieser Person öffnet sich der Kreis. Der Hundeführer verlässt den Kreis, um draußen hinter die Person zu treten, die den Hund an der Schnur hält. Bei Ruf oder Pfiff des Hundeführers lässt die Hilfsperson ein Leinenende los. Der Hund soll an der geöffneten Stelle oder durch die Beine einer Hilfsperson den Kreis verlassen und zu seinem Führer laufen.
Der Hundeführer geht mit seinem unangeleinten Hund durch die offene Stelle zurück in das Zentrum des Kreises. Die Helfer dürfen den Hund nicht fixieren oder aggressiv gegen ihn vorgehen.
Erwünscht sind Sicherheit, Furchtlosigkeit und neutrales Verhalten gegen Fremde.
Unerwünscht sind jede Art von Unsicherheit, Angst, übertriebene Mannschärfe und Aggressionen gegen Menschen
Note |
Definition |
9 |
Der Hund durchläuft den Test unbeeindruckt; kontrollierbare Mannschärfe, die auf „Selbstbewusstsein“ und innerer Sicherheit basiert, ist zu tolerieren. |
7-8 |
Der Hund durchläuft den Test ziemlich unbeeindruckt. |
4-6 |
Leichte Unsicherheiten, die aus Rutenhaltung und allgemeinem Verhalten erkennbar sind. |
1-3 |
Der Hund bedarf mehrerer Aufforderungen, um den Kreis zu verlassen bzw. wieder zu betreten, mit deutlicher Unsicherheit. |
0 |
Angstbeißer oder Überschärfe (bösartige Aggression gegen den Hundeführer oder Helfer) oder starke Angst (der Hund wagt nicht, den Kreis durch die Beine der Helfer zu verlassen bzw. ist nur, indem er wieder an die Schnur genommen wird, mit Zwang in den engen Kreis zu bringen). |
Die Stöberanlage des Hundes zeigt sich in dessen passionierter Bereitschaft, sich von seinem Führer zu lösen, in deckungsreiches Gelände einzudringen und dieses ohne Sichtverbindung zum Führer selbstständig abzusuchen. Der Hund sucht ohne Halsung, eine Warnhalsung ist zulässig. Findet er dabei Wild, so soll er dieses auf die Läufe bringen und an diesem arbeiten. Dabei kommt es zunächst weniger auf die systematische Gründlichkeit der Suche an, als auf deren weitgreifenden Vorwärtsdrang und energischen Schwung. Das Finden von Wild, ist also höher zu bewerten als eine planmäßige Suche. Deshalb dürfen für die Stöberprüfung weder offenes Gelände noch zu kleine Dickungen, gewählt werden (Flächengröße ca. 1ha) Die gleiche Fläche darf nicht am gleichen Tag durch mehrere Richtergruppen genutzt werden, jedem Hund sollte eine neue Fläche zugewiesen werden. Das Fach ist möglichst am Ende einer Prüfung durchzuführen. Der Hundeführer darf seinem Hund in Abstimmung mit dem Richter folgen. Als Stöbergelände eignen sich Schilf, Wald, hohe Feldfrüchte, Ödland mit hohem Bewuchs.
Die Dauer einer sehr guten Arbeit sollte ohne Führerkontakt 5 Minuten betragen. Während der Arbeit soll der Hund innerhalb von 20 Minuten wieder Kontakt zum Hundeführer gesucht haben. Die Richter können die Arbeit beenden, wenn sie sich ein eindeutiges Bild machen können.